Anzeigetafel am Flughafen zeigt verschiedene internationale Ziele und Abflugzeiten zur Orientierung.

Flugverspätung im Ausland: Wann EU-Fluggastrechte helfen

Auch bei einer Flugverspätung im Ausland können Reisende aus Deutschland EU-Fluggastrechte haben. Entscheidend sind die Flugroute und bei Flügen in die EU auch die ausführende Fluggesellschaft. Ob Verpflegung, Erstattung oder eine Ausgleichszahlung infrage kommt, hängt außerdem von der Dauer und Ursache der Störung ab.

Für welche Flüge gelten die EU-Regeln?

Die Regeln gelten grundsätzlich für Flüge, die in der EU starten – unabhängig vom Sitz der ausführenden Fluggesellschaft. Beginnt der Flug außerhalb der EU und endet in der EU, gelten sie grundsätzlich nur, wenn eine EU-Fluggesellschaft ihn ausführt und für die Störung nicht bereits Leistungen nach den Regeln des Abfluglands gewährt wurden. Die EU-Informationen beziehen auch Island, Norwegen und die Schweiz in den Geltungsbereich ein.

Beispiel: Für einen Flug von Berlin nach New York gelten die EU-Regeln auch bei einer US-Fluggesellschaft. Beim Rückflug von New York nach Berlin kommt es dagegen darauf an, ob eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt. Bei einer Reise mit Umstieg können zudem die Buchung als einheitliche Verbindung und der Ort der endgültigen Ankunft wichtig sein.

Was steht Reisenden bei einer Verspätung zu?

Während der Wartezeit muss die Fluggesellschaft je nach Flugstrecke ab zwei, drei oder vier Stunden Betreuung anbieten. Dazu gehören angemessene Mahlzeiten und Getränke sowie Möglichkeiten zur Kommunikation. Wird eine Übernachtung nötig, können auch Hotel und Transfer dazugehören. Wer notwendige Ausgaben selbst bezahlt, sollte die Belege aufbewahren.

Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, können Reisende den Flugpreis erstattet verlangen, wenn sie die Reise nicht mehr antreten möchten. Bei einer Verbindung kann gegebenenfalls auch ein Rückflug zum ursprünglichen Abflugort dazugehören.

Flugverspätung im Ausland: Wann EU-Fluggastrechte helfen

Eine zusätzliche Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro kommt grundsätzlich erst bei mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel in Betracht. Ihre Höhe richtet sich nach der Flugstrecke. Sie entfällt etwa, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben und die Fluggesellschaft sie trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden konnte. Nicht jede lange Wartezeit führt deshalb zu einer Zahlung.

Was gilt bei Annullierung oder Nichtbeförderung?

Bei einer Annullierung können Betroffene grundsätzlich zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung wählen. Während sie auf einen Ersatzflug warten, kommen Betreuungsleistungen hinzu. Eine Ausgleichszahlung hängt unter anderem davon ab, wann die Annullierung mitgeteilt wurde, welche Alternative angeboten wurde und was die Ursache war. Auch bei Nichtbeförderung bestehen Rechte; die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Fall.

So machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Lassen Sie sich den Grund der Störung und die angebotene Beförderung möglichst schriftlich bestätigen. Bewahren Sie Buchung, Bordkarte, Mitteilungen und Ausgabenbelege als wichtige Nachweise für Ansprüche auf. Fordern Sie Betreuung zunächst am Flughafen an und reichen Sie Ansprüche anschließend bei der ausführenden Fluggesellschaft ein. Bleibt eine Antwort aus oder wird der Anspruch abgelehnt, erläutert die EU-Informationsseite zu Fluggastrechten die weiteren Beschwerdewege.

Häufig gestellte Fragen

Gelten EU-Fluggastrechte auch, wenn mein Flug im Ausland verspätet ist?

Ja, das kann sein. Entscheidend sind Abflugort, Ziel und ausführende Fluggesellschaft – nicht Ihr Wohnsitz. Bei einem Abflug aus der EU gelten die Regeln grundsätzlich auch für Fluggesellschaften aus Nicht-EU-Ländern. Startet der Flug außerhalb der EU mit Ziel in der EU, kommt es grundsätzlich darauf an, ob eine EU-Fluggesellschaft ihn ausführt. Prüfen Sie bei einem Umstieg die gesamte Buchung und das endgültige Reiseziel.

Was sollte ich am Flughafen bei einer Verspätung konkret tun?

Fragen Sie die Fluggesellschaft nach dem Grund der Verspätung und nach Betreuung. Je nach Flugstrecke stehen Ihnen ab zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten zu; bei nötiger Übernachtung auch Hotel und Transfer. Heben Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung, Mitteilungen der Airline und Belege für notwendige eigene Ausgaben auf. Bei mindestens fünf Stunden Abflugverspätung können Sie die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Sie die Reise nicht mehr antreten möchten.

Bekomme ich als Reisender aus Deutschland Geld, wenn ich verspätet zurückkomme?

Ihr Wohnort begründet keinen eigenen Anspruch. Bei einem Flug von außerhalb der EU nach Deutschland prüfen Sie zuerst, welche Airline den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Erreichen Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden zu spät, können je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro Ausgleich infrage kommen. Die Airline kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, etwa bei außergewöhnlichen Umständen. Betreuung während der Wartezeit ist davon getrennt zu prüfen.

Wie mache ich meine Ansprüche nach der Reise geltend?

Schreiben Sie der ausführenden Fluggesellschaft und nennen Sie Flugnummer, Reisedatum, Buchungsdaten und die tatsächliche Ankunftszeit. Fordern Sie die passende Leistung ausdrücklich an und fügen Sie Belege für notwendige Ausgaben bei. Wenn die Antwort ausbleibt oder Sie die Ablehnung nicht nachvollziehen können, finden Sie auf dem EU-Portal „Your Europe“ Informationen zu Fluggastrechten und zu weiteren Beschwerdewegen.

Quelle: Europäische Union – Your Europe

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