Bei großer Sommerhitze müssen Arbeitgeber die Belastung am Arbeitsplatz beurteilen und abhängig von der Raumtemperatur Schutzmaßnahmen treffen. Ein automatischer Anspruch auf „Hitzefrei“ entsteht dadurch jedoch nicht. Entscheidend sind die Temperaturstufen der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 und die konkrete Situation im Betrieb.
Welche Regeln bei 26, 30 und 35 Grad gelten
Die ASR A3.5 konkretisiert den Arbeitsschutz für beheizte und unbeheizte Arbeitsräume. Sie unterscheidet mehrere Temperaturstufen:
| Temperaturstufe | Betriebliche Konsequenz |
|---|---|
| Über 26 Grad Celsius | Bei entsprechend hoher Außentemperatur soll der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Zusätzliche Aufmerksamkeit benötigen besonders gefährdete Beschäftigte. |
| Über 30 Grad Celsius | Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Wärmebelastung treffen. |
| Über 35 Grad Celsius | Der Raum ist ohne besondere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Mehr als 35 Grad bedeuten deshalb nicht automatisch, dass Beschäftigte nach Hause gehen dürfen. Arbeit kann beispielsweise in einem kühleren Raum fortgesetzt werden. Unter besonderen Schutzbedingungen, wie sie auch bei Hitzearbeit erforderlich sein können, ist eine Nutzung ebenfalls denkbar.
Diese Schutzmaßnahmen kommen im Betrieb infrage
Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt vom Gebäude, der Tätigkeit und der körperlichen Belastung ab. Die ASR A3.5 nennt technische und organisatorische Möglichkeiten, aus denen Arbeitgeber eine passende Lösung auswählen können.
Dazu gehören insbesondere:
- Fenster, Oberlichter oder Glasflächen wirksam gegen direkte Sonneneinstrahlung abschirmen
- Räume in den kühleren Morgenstunden lüften
- Wärme erzeugende Geräte möglichst abschalten oder ihre Nutzung begrenzen
- Arbeitszeiten, Pausen oder Arbeitsabläufe an die Hitze anpassen
- Bekleidungsregeln lockern, soweit Sicherheit und Hygiene dies erlauben
- geeignete Getränke bereitstellen, besonders bei Raumtemperaturen über 30 Grad
Ein Ventilator allein genügt nicht in jeder Situation. Maßgeblich ist, ob die gewählten Maßnahmen die tatsächliche Belastung wirksam reduzieren.

Kein pauschales Recht auf Hitzefrei
Beschäftigte sollten den Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Sie können hohe Temperaturen dokumentieren und das Gespräch mit der Führungskraft, dem Betriebsrat oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit suchen. Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen oder Übelkeit sollten ernst genommen und unverzüglich gemeldet werden.
Besondere Risiken können unter anderem bei Schwangerschaft, Vorerkrankungen, schwerer körperlicher Arbeit oder vorgeschriebener Schutzkleidung bestehen. In solchen Fällen ist eine individuelle Beurteilung erforderlich. Die allgemeinen Temperaturwerte ersetzen keine arbeitsmedizinische Einschätzung.
Vor Arbeitsweg und Außeneinsatz Warnungen prüfen
Für Fahrten zur Arbeit und Tätigkeiten im Freien gelten zusätzliche Risiken durch Sonne, UV-Strahlung und regionale Hitze. Beschäftigte und Einsatzverantwortliche sollten deshalb die amtlichen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes kontrollieren.
Die verbindliche Grundlage für die Temperaturstufen liefert die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichte ASR A3.5. Maßgeblich bleiben die konkreten Arbeitsbedingungen und die daraus folgende Gefährdungsbeurteilung.
Autor: Redaktion 20up Passt Immer · Stand: 14. August 2026
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Amtliche Grundlagen
Die Temperaturstufen wurden mit der ASR A3.5 abgeglichen; für regionale Gefahren wird auf die amtlichen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes verwiesen.
- Temperaturstufen von 26, 30 und 35 Grad anhand der ASR A3.5 geprüft
- Hinweis auf das fehlende pauschale Recht auf Hitzefrei eingeordnet
- Amtliche regionale Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes verlinkt
- Quelle
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – ASR A3.5
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-14 13:32
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