Wer einen Kartenführerschein mit Ausstellungsdatum von 2002 bis 2004 besitzt, sollte den Umtausch jetzt vorbereiten: Das Dokument muss grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 gegen einen einheitlichen EU-Führerschein ausgetauscht werden. Maßgeblich ist das Datum in Feld 4a. Vor 1953 Geborene fallen unter eine Sonderfrist.
Von der Redaktion von 20up Passt Immer – Stand: 19. August 2026
Feld 4a entscheidet über die Umtauschpflicht
Betroffene finden das benötigte Ausstellungsdatum auf der Vorderseite ihres Kartenführerscheins in Feld 4a. Das Jahr der bestandenen Fahrprüfung oder der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis ist für diese Frist nicht entscheidend.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich die gesonderte Frist bis zum 19. Januar 2033. Wer unsicher ist, sollte Geburtsjahr und Feld 4a gemeinsam prüfen.
Termine und Lieferzeit frühzeitig klären
Zuständig ist regelmäßig die Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz. Je nach Wohnort befindet sie sich bei der Stadtverwaltung, dem Landkreis oder einer gesonderten Führerscheinstelle. Manche Behörden arbeiten ausschließlich mit Termin, andere ermöglichen eine schriftliche oder digitale Vorbereitung.
Da Bearbeitungs- und Lieferzeiten örtlich unterschiedlich ausfallen können, sollte der Antrag nicht erst kurz vor dem Stichtag gestellt werden. Entscheidend sind die Hinweise der zuständigen Behörde: Dort stehen Terminverfahren, erforderliche Unterlagen, Zahlungsarten und die aktuelle Gebühr.

Diese Unterlagen sollten bereitliegen
Vor der Buchung empfiehlt sich ein Abgleich mit der örtlichen Behördenliste. Üblicherweise werden benötigt:
- ein aktuelles biometrisches Passfoto,
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- der bisherige Führerschein im Original,
- die vor Ort verlangte Gebühr beziehungsweise ein akzeptiertes Zahlungsmittel.
Zusätzliche Anforderungen können vom Einzelfall und vom örtlichen Verfahren abhängen. Deshalb ist die Internetseite der Fahrerlaubnisbehörde die wichtigste Anlaufstelle für die konkrete Vorbereitung.
Die Fahrerlaubnis bleibt trotz Dokumententausch bestehen
Der Pflichtumtausch betrifft den Führerschein als Nachweisdokument, nicht die zugrunde liegende Fahrerlaubnis. Beim regulären Austausch ist daher keine erneute Fahrprüfung erforderlich. Die im bisherigen Dokument ausgewiesenen Fahrerlaubnisklassen werden nach den geltenden Regeln übertragen.
Wer die Frist versäumt, verliert dadurch nicht automatisch seine Fahrerlaubnis. Der alte Führerschein entspricht nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr den vorgeschriebenen Dokumentenanforderungen und kann bei einer Kontrolle beanstandet werden. Der neue EU-Kartenführerschein wird für 15 Jahre ausgestellt; diese Befristung betrifft wiederum nur das Dokument.
Der ADAC ordnet die Kartenführerscheine der Jahre 2002 bis 2004 ebenfalls der Frist am 19. Januar 2027 zu. Betroffene sollten deshalb jetzt Feld 4a kontrollieren und anschließend die Termin- und Unterlagenregeln ihrer Fahrerlaubnisbehörde aufrufen.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quelle und Prüfung
Die Fristangabe und die Sonderregel für vor 1953 Geborene wurden anhand der Informationen des ADAC eingeordnet.
- Ausstellungsdatum 2002 bis 2004
- Stichtag 19. Januar 2027
- Ausstellungsdatum in Feld 4a maßgeblich
- Sonderfrist für vor 1953 Geborene
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch für Führerscheine
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:30
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