Von der Redaktion 20up Passt Immer | Stand: 31. August 2026
Am 31. August 2026 jährt sich die Unterzeichnung des Einigungsvertrags zum 36. Mal. Das Abkommen legte 1990 fest, wie die DDR am 3. Oktober der Bundesrepublik beitreten sollte. Seine Folgen reichen bis in die heutige Länderstruktur, das geltende Recht, öffentliche Verwaltungen, offene Eigentumsfragen und die Kulturpolitik.
Die wichtigsten Fakten
- Unterzeichnet wurde der Einigungsvertrag am 31. August 1990 in Berlin.
- Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wurde zum 3. Oktober 1990 wirksam.
- Anlagen regelten detailliert, welches Recht sofort, verändert oder vorläufig weitergalt.
- Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Fragen der Einheit.
Zwei Staaten regelten in Berlin ihr gemeinsames staatliches Ende
Als Wolfgang Schäuble für die Bundesrepublik und Günther Krause für die DDR am 31. August 1990 im Berliner Kronprinzenpalais unterschrieben, bestanden noch zwei deutsche Staaten. Zugleich war bereits klar, dass dieser Zustand nur wenige Wochen andauern würde.
Die politischen Umbrüche seit dem Herbst 1989 hatten das Tempo vorgegeben. Nach dem Fall der Berliner Mauer, der freien Volkskammerwahl und der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion mussten beide Regierungen innerhalb weniger Monate klären, wie die staatliche Einheit praktisch funktionieren konnte.
Der Vertrag war deshalb weit mehr als eine feierliche Erklärung. Er bestand aus einem vergleichsweise knappen Haupttext sowie umfangreichen Anlagen und Protokollen. Gerade diese Zusätze bestimmten, was in Behörden, Gerichten, Hochschulen, Betrieben und für private Eigentümer nach dem Beitritt gelten sollte.
Der Vertrag organisierte den Beitritt zum bestehenden Bundesstaat
Die Einheit entstand nicht durch die Gründung eines völlig neuen Staates. Der Einigungsvertrag setzte den von der Volkskammer beschlossenen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nach dem damaligen Artikel 23 des Grundgesetzes um. Als Wirksamkeitsdatum bestimmte er den 3. Oktober 1990.
Damit wurde das Grundgesetz auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Zugleich musste geregelt werden, wie die bisherige DDR-Rechtsordnung in die bundesdeutsche Ordnung überführt werden konnte, ohne am Stichtag ein rechtliches Vakuum entstehen zu lassen.
Auch Berlins Stellung wurde neu bestimmt. Der Vertrag erklärte Berlin zur Hauptstadt Deutschlands. Wo Parlament und Bundesregierung ihren Sitz nehmen sollten, blieb jedoch einer späteren politischen Entscheidung vorbehalten. Der Bundestag entschied darüber erst im Juni 1991.
Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Länder der Bundesrepublik. Ost- und West-Berlin wurden zu einem gemeinsamen Land Berlin verbunden.
Diese Struktur war für den Alltag entscheidend. Schulen, Polizei, Kultur, Kommunalaufsicht und viele Verwaltungsaufgaben liegen in Deutschland hauptsächlich bei den Ländern. Der Vertrag schuf damit den territorialen Rahmen, in dem neue Landesparlamente, Ministerien, Gerichte und Behörden aufgebaut werden konnten.
Die Grenzziehungen und Zuständigkeiten von 1990 prägen die politische Landkarte bis heute. Spätere Reformen veränderten einzelne Verwaltungsgebiete, nicht aber die im Einigungsvertrag angelegte Grundstruktur der fünf ostdeutschen Flächenländer.
Bundesrecht galt nicht überall sofort in identischer Form
Ein bloßer Satz, wonach nun das Recht der Bundesrepublik gelte, hätte den tatsächlichen Problemen nicht genügt. Versicherungsverträge, Rentenansprüche, Arbeitsverhältnisse, Zulassungen und laufende Gerichtsverfahren mussten rechtssicher weitergeführt werden.
Der Vertrag wählte deshalb ein abgestuftes Verfahren:

- Bundesrecht trat grundsätzlich im Beitrittsgebiet in Kraft.
- Anlage I enthielt Ausnahmen, Anpassungen und Übergangsfristen.
- Bestimmtes DDR-Recht galt nach Maßgabe von Anlage II zunächst weiter.
- Fortgeltendes Recht durfte dem Grundgesetz und unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht widersprechen.
Diese Überleitung wirkte unmittelbar in das Leben von Millionen Menschen hinein. Sie entschied beispielsweise darüber, welche Genehmigungen Bestand hatten, wie Sozialleistungen berechnet wurden und welche Behörden für laufende Verfahren zuständig waren.
Verwaltung, Eigentum und Kultur verlangten eigene Übergänge
Die DDR verfügte über eine vollständige staatliche Verwaltung, deren Einrichtungen nicht einfach unverändert fortbestehen konnten. Aufgaben, Personal und Vermögen mussten dem Bund, den neu gebildeten Ländern oder den Kommunen zugeordnet werden. Einige Einrichtungen wurden übernommen, andere umgestaltet oder aufgelöst.
Offene Vermögensfragen blieben besonders konfliktträchtig
Enteignungen, staatliche Verwaltung von Grundstücken und frühere Eigentumsverluste hatten komplizierte Anspruchslagen geschaffen. Der Einigungsvertrag bezog die gemeinsame Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen ein. Sie gab der Rückübertragung grundsätzlich Vorrang, sah aber Ausnahmen und Entschädigungen vor.
Damit waren die Einzelfälle noch nicht entschieden. Nachfolgende Gesetze, Verwaltungsverfahren und Gerichtsentscheidungen mussten klären, wer welche Ansprüche nachweisen konnte und wann eine Rückgabe ausgeschlossen war. Die jahrelangen Auseinandersetzungen zeigen, warum die Einheit nicht an einem einzigen Tag rechtlich abgeschlossen sein konnte.
Kulturelle Einrichtungen sollten nicht nur verwaltet werden
Der Vertrag erkannte ausdrücklich die Bedeutung von Kunst und Kultur für den Prozess der deutschen Einheit an. Museen, Theater, Denkmäler, Archive und wissenschaftliche Einrichtungen benötigten Schutz, neue Träger und verlässliche Finanzierungen.
Gleichzeitig begann eine kontroverse Neuordnung der institutionellen Landschaft. Einrichtungen wurden bewertet, zusammengeführt oder geschlossen. Deshalb ist die kulturelle Wirkung des Vertrags doppeldeutig: Er formulierte einen Schutzauftrag, eröffnete aber auch einen tiefgreifenden Umbau, dessen Folgen regional weiterhin diskutiert werden.
Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten andere Aufgaben
Der Einigungsvertrag regelte vor allem die innere Herstellung der staatlichen Einheit zwischen Bundesrepublik und DDR. Er beantwortete Fragen zu Ländern, Recht, Verwaltung, Vermögen, öffentlichem Dienst, Kultur und zahlreichen Übergangsbestimmungen.
Der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag betraf dagegen die äußeren Bedingungen. Vertragspartner waren die beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Gegenstand waren unter anderem Deutschlands Grenzen, sicherheitspolitische Verpflichtungen, Streitkräfte und die Beendigung der Rechte der vier Mächte.
Beide Verträge gehörten zum selben Einigungsprozess, waren aber nicht austauschbar: Der eine organisierte die innere Rechts- und Staatsordnung, der andere schuf die abschließende außenpolitische Regelung.
Warum der Einigungsvertrag weiterhin nachwirkt
Die amtliche Vertragsfassung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz macht sichtbar, wie viele Übergänge 1990 gleichzeitig bewältigt werden mussten. Zahlreiche Bestimmungen waren zeitlich begrenzt, andere wurden später geändert oder durch neue Gesetze ergänzt.
Seine historische Bedeutung liegt dennoch nicht allein in der Festlegung des Einheitstags. Der Vertrag bestimmte, in welchen staatlichen Strukturen die Einheit vollzogen wurde und nach welchen Regeln Institutionen, Eigentum und öffentliche Aufgaben übergingen. Viele spätere Konflikte lassen sich deshalb nur verstehen, wenn man diese Ausgangsentscheidungen kennt.
Vom 31. August bis zum 3. Oktober 1990
- 31. August: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
- 12. September: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet.
- 20. September: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Vertragswerk zu.
- 21. September: Der Bundesrat billigt das Zustimmungsgesetz.
- 29. September: Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.
- 3. Oktober: Der Beitritt der DDR wird wirksam; dieser Tag ist seither der Tag der Deutschen Einheit.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Amtliche Grundlage
Die Darstellung stützt sich auf den amtlich veröffentlichten Einigungsvertrag einschließlich seiner Anlagen und Protokolle.
- Unterzeichnungsdatum und Vertragsparteien abgeglichen
- Wirksamwerden des Beitritts zum 3. Oktober 1990 geprüft
- Regelungen zu Ländern und Rechtsüberleitung berücksichtigt
- Abgrenzung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag kenntlich gemacht
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-31 07:45
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